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Stand: Februar 2024

Allgemeine Mietbedingungen von MAST Baumaschinen (vertreten durch Herrn Stefan Patzer) für Vermietungen an Verbraucher

I. Allgemeines, Geltungsbereich

1. Diese allgemeinen Mietbedingungen (nachfolgend auch: „Mietbedingungen“) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Vermietungen sowie für alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte zwischen MAST Baumaschinen und dem Mieter, sofern dieser als Verbraucher handelt. Verbraucher ist jede natürliche und juristische Person. Diese AGB gelten auch für Vermietungen an Unternehmen.

2. Im Falle der Vermietung von Kraftfahrzeugen gelten ergänzend die Sonder-Mietbedingungen von MAST Baumaschinen für Mietfahrzeuge.

3. Mietgegenstand im Sinne dieser Bedingungen ist jeder einzelne Gegenstand, den MAST Baumaschinen dem Mieter in Erfüllung eines Mietvertrages zur Nutzung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend: „Vertragsgebiet“) überlässt.

4. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit MAST Baumaschinen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die Bestätigung von MAST Baumaschinen in Schriftform oder Textform (z. B. per E-Mail) maßgebend.

5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften in diesen Mietbedingungen haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Mietbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

II. Angebot und Vertragsschluss, allgemeine Voraussetzungen für den Abschluss eines Mietvertrags und die Benutzung des Mietgegenstands

1. Verbraucher haben über die Internetpräsenz von MAST Baumaschinen unter der URL www.mast-baumaschinen.de, dem Marktplatz unter www.ebay-kleinanzeigen.de oder durch persönlichen Kontakt mit einer MAST Baumaschinen-Mietstation die Möglichkeit, Preise für die Anmietung eines Mietgegenstands einzusehen, zu erfragen und/oder um Erteilung bzw. Zusendung eines Angebots für die Anmietung zu bitten.

2. Die Darstellung der Mietgegenstände auf der Internetpräsenz von MAST Baumaschinen unter der URL www.mast-baumaschinen.de stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog dar. Verbraucher können unsere Produkte zunächst unverbindlich auf die Mietliste setzen und Ihre Eingaben vor Absenden Ihrer unverbindlichen Reservierung jederzeit korrigieren, indem Sie die hierfür im Reservierungsablauf vorgesehenen und erläuterten Korrekturhilfen nutzen. Durch Anklicken des Reservierungbuttons geben Sie eine verbindliche Reservierung über die im Warenkorb enthaltenen Mietobjekte ab. Die Bestätigung des Zugangs Ihrer Reservierung erfolgt per E-Mail unmittelbar nach dem Absenden der Reservierung.

Wir nehmen Ihre Reservierung an, indem wir:

  • Ihnen die Mietobjekte zum vereinbarten Liefertermin zur Verfügung gestellt haben

Die für Sie relevante Alternative richtet sich danach, welches der aufgezählten Ereignisse als Erstes eintritt.

Zwischenvermietung sowie Preisänderung bleiben ausdrücklich vorbehalten.

3. Die Darstellung unserer Mietgegenstände auf der Internetpräsenz sowie der App von Kleinanzeigen (www.kleinanzeigen.de) stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog dar, der Verbraucher die Kontaktaufnahme zu MAST Baumaschinen erleichtert. 

4. MAST Baumaschinen schließt nur Mietverträge mit volljährigen Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ab. Zur Prüfung der Identität des Mieters verlangt MAST Baumaschinen von dem Mieter die Vorlage des gültigen Personalausweises oder Reisepasses sowie – im Falle der Anmietung eines Fahrzeugs – einer gültigen Fahrerlaubnis. MAST Baumaschinen kann, zur Durchführung eines Abgleichs der Meldeanschrift und eines etwa abweichenden Wohnsitzes, von dem Mieter die Vorlage aktueller Dokumente verlangen, aus denen sich der Wohnsitz ergibt (Beispiel: behördliche Schreiben, Rechnungen von Dienstleistern oder (Strom-, Gas- oder Telekommunikations-) Versorgern etc.). Die Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, wonach die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im „berechtigten Interesse“ von MAST Baumaschinen gestattet ist, soweit nicht Grundrechte, Grundfreiheiten oder Interessen des Mieters an der Unterlassung der Datenverarbeitung überwiegen. Das berechtigte Interesse von MAST Baumaschinen besteht in der Betrugsprävention.

5. Die Benutzung des Mietgegenstands unterliegt Beschränkungen hinsichtlich des Alters und der Dauer des Besitzes der erforderlichen Fahrerlaubnis. Diese sind für Kraftfahrzeuge in den Sonder-Mietbedingungen für Mietfahrzeuge geregelt (vgl. dort Ziffer IV. 2). Die einschlägigen Alters- und Fahrerlaubnisbestimmungen kann der Mieter auf der MAST Baumaschinen Internetpräsenz einsehen oder telefonisch erfragen.

6. MAST Baumaschinen ist im Rahmen der Dispositionsfreiheit berechtigt, den Abschluss eines Mietvertrags mit dem Mieter nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen abzulehnen.

7. Im Falle des Vertragsabschlusses bestimmt die in der MAST Baumaschinen-Mietstation erstellte Auftragsbestätigung bzw. der Mietschein den Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistung von MAST Baumaschinen. MAST Baumaschinen ist aber berechtigt, dem Mieter statt des bestellten Mietgegenstandes einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zu überlassen, sofern mit dem Mieter keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde oder die Abweichung oder Änderung für den Mieter unter Berücksichtigung der Interessen von MAST Baumaschinen nicht zumutbar ist.

III. Mietdauer

1. Die Mietzeit beginnt an dem zwischen MAST Baumaschinen und dem Mieter vereinbarten Tag. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag.

2. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit abzunehmen.

Nimmt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, kann MAST Baumaschinen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag – auch mit sofortiger Wirkung – kündigen und den Mietgegenstand anderweitig vermieten. MAST Baumaschinen ist berechtigt, von dem Mieter den Ersatz etwaiger Schäden zu verlangen, die aus dem Annahmeverzug des Mieters entstehen.

3. Die Nutzungsberechtigung des Mieters endet mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit, sofern diese bei der Anmietung schriftlich fest vereinbart wurde. Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes auch nach dem Ende seiner Nutzungsberechtigung fort („Mietzeitüberschreitung“), verlängert sich der Mietvertrag hierdurch nicht. Hat der Mieter erkennbar den Mietbesitz aufgegeben, ist MAST Baumaschinen berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen abzuholen und zu diesem Zweck den Einsatzort des Mietgegenstands zu betreten. Der Mieter ist verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag der Nutzung bzw. Nichtrückgabe eine Entschädigung in Höhe einer Tagesmiete an MAST Baumaschinen zu zahlen.

Etwaige Vergünstigungen nach der Staffelmietpreisliste oder individuell vereinbarte Rabatte von MAST Baumaschinen gelten im Falle einer Mietzeitüberschreitung nicht.

Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

4. Haben die Parteien die Dauer der Mietzeit bei der Anmietung nicht fest vereinbart, endet der Mietvertrag durch die Rückgabe des Mietgegenstandes, sofern der Mieter MAST Baumaschinen die bevorstehende Rückgabe des Mietgegenstandes mindestens drei Werktage („Rückgabefrist“) vorher in Textform anzeigt. Ohne vorherige Anzeige der bevorstehenden Rückgabe läuft die Mietzeit nach der Rückgabe des Mietgegenstands weiter und endet erst mit Ablauf der Rückgabefrist. Für Kündigungen durch MAST Baumaschinen gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei die Kündigungsfrist jedoch mindestens der für den Mieter geltenden Rückgabefrist entspricht. Das Kündigungsrecht beider Parteien aus wichtigem

Grund bleibt unberührt.

IV. Übergabe und Rückgabe des Mietgegenstandes und Transport (Transportkosten und Transportgefahr)

1. Die Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter erfolgt – sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart – in der jeweiligen MAST Baumaschinen-Mietstation, bei der die Anmietung durch den Mieter erfolgt ist. Der Mieter hat anschließend für den Transport des Mietgegenstands an den Einsatzort, einschließlich der Be- und Entladung des Mietgegenstands, auf seine Kosten und Gefahr zu sorgen. 

Wirken Mitarbeiter von MAST Baumaschinen bei der Be- und/oder Entladung mit, handeln sie insoweit als Erfüllungsgehilfen des Mieters (§ 278 BGB). Der Mieter ist insoweit insbesondere dafür verantwortlich, dass im Straßenverkehr die Ladung, die Hilfsmittel und Geräte (Zubehör) entsprechend den VDI-Richtlinien 2700 und 2701 (Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen) gesichert sind und auch die zur Sicherung der Ladung verwendeten Anschlagmittel (z. B. Gurte oder Ketten) den vorgenannten VDI-Richtlinien entsprechen.

2. Nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit MAST Baumaschinen oder bei Buchung auf der Internetpräsenz von MAST Baumaschinen übernimmt MAST Baumaschinen oder ein von MAST Baumaschinen beauftragtes Transportunternehmen auf Kosten des Mieters den Transport des Mietgegenstandes zu dem vom Kunden vorgegebenen Einsatzort.

3. Die verbindliche Rücknahmekontrolle (Abnahme) auf etwaige Schäden findet erst nach Rückkehr des Mietgegenstandes in der jeweiligen MAST Baumaschinen-Mietstation statt. Dies gilt auch, wenn MAST Baumaschinen den Rücktransport selbst durchführt. Mitarbeiter eines von MAST Baumaschinen etwa mit dem Rücktransport beauftragten Transportunternehmens sind nicht berechtigt, eine Rücknahmekontrolle (Abnahme) durchzuführen oder sonst rechtsverbindliche Erklärungen im Namen von MAST Baumaschinen abzugeben. Der Mieter ist jedoch verpflichtet, zusätzlich zu der in Ziffer IV. 6. enthaltenen schriftlichen Anzeigepflicht gegenüber der MAST Baumaschinen-Mietstation, bereits dem Transportpersonal von MAST Baumaschinen oder dem Transportunternehmen bei der Übergabe des Mietgegenstandes für den Rücktransport etwaige Beschädigungen/Mängel anzuzeigen.

4. MAST Baumaschinen überlässt dem Mieter den Mietgegenstand in einem verkehrssicheren und technisch einwandfreien Zustand.

Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Übergabe auf seine Verkehrssicherheit, Betriebsfähigkeit und etwaige Mängel zu prüfen. Für den Fall, dass der Mieter den Mietgegenstand auch im öffentlichen Straßenverkehr nutzen will, hat er insbesondere zu prüfen, ob der Mietgegenstand über die dafür erforderliche Ausrüstung verfügt und ihm die dabei mitzuführenden Dokumente vorliegen.

5. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand zum Ablauf der Mietzeit innerhalb der vereinbarten Zeit in der jeweiligen MAST Baumaschinen-Mietstation, bei der die Anmietung erfolgt ist, in gereinigtem Zustand zurückzugeben, sofern sich MAST Baumaschinen nicht mit einer Rückgabe innerhalb eines anderen Zeitraums oder an einem anderen Ort ausdrücklich schriftlich einverstanden erklärt. 

Erklärt MAST Baumaschinen sich mit der Rückgabe an einem anderen Ort einverstanden, wird die Abholung des Mietgegenstands durch MAST Baumaschinen veranlasst, die Berechnung der Miete endet mit Ablauf der Rückgabefrist (vgl. Ziffer III. 4.). Die Obhutspflicht des Mieters für den Mietgegenstand bleibt bis zur Abholung des Mietgegenstands durch MAST Baumaschinen bestehen.

6. Etwaige Beschädigungen/Mängel des Mietgegenstandes hat der Mieter MAST Baumaschinen bei der Rückgabe des Mietgegenstandes vollständig mitzuteilen. Führen Dritte (Transportunternehmen) oder MAST Baumaschinen den Rücktransport durch, hat der Mieter ungeachtet seiner Anzeigepflicht nach Ziffer IV. 3. Satz 4 etwaige Beschädigungen/Mängel des Mietgegenstandes schriftlich auch der MAST Baumaschinen-Mietstation, bei der die Anmietung erfolgt ist, mitzuteilen.

V. Miete, Nebenkosten, Kaution

1. Die vom Mieter geschuldete Miete bestimmt sich als Kalendertagesmiete (nachfolgend: „Tagesmiete“) auf der Grundlage der jeweils gültigen Staffelmietpreisliste von MAST Baumaschinen. Der Tagesmiete liegt die normale Schichtzeit von bis zu acht Betriebsstunden zugrunde. Überschreitet der Mieter diese tägliche Schichtzeit, berechnet MAST Baumaschinen dem Mieter zusätzlich für jede weitere Stunde 1/8 des geltenden Tagessatzes. Eine Unterschreitung der täglichen Schichtzeit nach Satz 2 reduziert die Tagesmiete nicht. 

Fallen Sonntage bzw. gesetzliche Feiertage in die Mietdauer, wird die Tagesmiete für diese Tage nicht geschuldet, sofern der Mieter an diesen Tagen den Mietgegenstand nicht benutzt. Nutzt der Mieter den Mietgegenstand auch an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen, ist auch an diesen Tagen die Tagesmiete nach Maßgabe der vorstehenden Sätze 1 – 4 geschuldet.

2. Sämtliche von MAST Baumaschinen gegenüber dem Mieter als Verbraucher genannten Preise verstehen sich einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

3. Die Miete ist ausschließlich die Gegenleistung des Mieters für die Nutzungsmöglichkeit des Mietgegenstandes innerhalb des Vertragsgebiets. Alle weiteren Kosten für Transport, Montage, Befestigung, Treib- und Betriebsstoffe, Reinigung und Haftungsbegrenzung (vgl. zur Haftungsbegrenzung Ziffer XIV.) stellt MAST Baumaschinen dem Mieter gesondert in Rechnung (nachfolgend: „Nebenkosten“).

VI. Anzeige von Mängeln durch den Mieter und Mängelansprüche

1. Während der Mietzeit auftretende Mängel hat der Mieter MAST Baumaschinen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängel, die der Mieter nicht zu vertreten hat, werden von MAST Baumaschinen auf eigene Kosten beseitigt.

2. Ansprüche des Mieters aufgrund offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, soweit dem Mieter dieser Mangel bekannt ist und er sich bei der Annahme des Mietgegenstands seine dies betreffenden Rechte gegenüber MAST Baumaschinen nicht vorbehält.

3. MAST Baumaschinen übernimmt keine Haftung dafür, dass der Mieter den vertragsgemäß zur Verfügung gestellten Mietgegenstand nach seinen Vorstellungen und zu dem von ihm geplanten Zweck verwenden kann.

VII. Pflichten des Mieters, Benutzung des Mietgegenstandes

1. Der Mieter ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften für den Betrieb des Mietgegenstandes verantwortlich. Er hat den Mietgegenstand bestimmungsgemäß und verkehrsüblich innerhalb des Vertragsgebiets zu benutzen und die Betriebsanleitung vor Inbetriebnahme zu lesen und den Mietgegenstand entsprechend zu nutzen und einzusetzen. Der Mieter darf den Mietgegenstand ausschließlich mit den von MAST Baumaschinen zur Verfügung gestellten Anbaugeräten und Zubehör einsetzen.

2. Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie etwaige Reparaturen und technische Änderungen erfolgen ausschließlich durch MAST Baumaschinen.

3. Eine Betankung des Mietgegenstandes mit dafür ungeeigneten Kraftstoffen, wie z. B. Biokraftstoff, Rapsöl und Heizöl ist nicht zulässig, es sei denn, dass aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine entsprechende Beimischung zum normalen Kraftstoff erfolgt.

4. Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um eine selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschine (z. B. Mobilbagger, Radlader) oder einen Raddumper ist der Mieter für die Einholung und das Mitführen der für die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege erforderlichen behördlichen Erlaubnis verantwortlich, sofern MAST Baumaschinen für den Mietgegenstand keine solche Erlaubnis vorliegt. Die Kosten der Beantragung einer Erlaubnis bei der zuständigen Behörde trägt der Mieter. Vor Erteilung einer Erlaubnis ist dem Mieter die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege mit selbstfahrenden, luftbereiften Arbeitsmaschinen und Raddumpern untersagt. Zuwiderhandlungen bedeuten (i) eine Ordnungswidrigkeit des Mieters, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann, und (ii) eine Verletzung des Mietvertrags mit MAST Baumaschinen. Der Mieter ist verpflichtet, MAST Baumaschinen als Halter von einer etwaigen Inanspruchnahme durch die Behörden wegen der unerlaubten Benutzung öffentlicher Straßen und Wege freizustellen.

5. Der Mieter versichert, für den Betrieb des Mietgegenstands fachlich geschult zu sein, im ordnungsgemäßen Umgang mit dem Mietgegenstand oder Gegenständen vergleichbarer Art vertraut zu sein und über alle nötigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen – insbesondere die notwendige Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland – zu verfügen. Der Mieter versichert, dass er über die zur ordnungsgemäßen Bedienung des Mietgegenstandes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. MAST Baumaschinen schuldet dem Mieter – über die übliche Überlassung der Betriebsanleitung hinaus – keine Beratung über die Verwendung und Bedienung des Mietgegenstandes.

6. Beabsichtigt der Mieter eine Nutzung des Mietgegenstandes an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen, so hat er MAST Baumaschinen dies vor Abschluss des Mietvertrages und spätestens drei Werktage vor der beabsichtigten Nutzung unter genauer Angabe der beabsichtigten Nutzungstage schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Mieter die rechtzeitige Mitteilung oder war eine vorherige Mitteilung nicht möglich, kann MAST Baumaschinen an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen keinen Reparatur-Service beim Auftreten von Mängeln gewährleisten. Erfolgte keine vorherige Mitteilung, ist der Mieter in jedem Fall zur nachträglichen Mitteilung verpflichtet.

7. Der Einsatz des Mietgegenstandes außerhalb des Vertragsgebiets sowie jede Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von MAST Baumaschinen unzulässig. Der Mieter tritt seine Ansprüche gegen Dritte aus einer zulässigen oder einer unzulässigen Gebrauchsüberlassung hiermit erfüllungshalber an MAST Baumaschinen ab. MAST Baumaschinen nimmt diese Abtretung an. Der Mieter hat MAST Baumaschinen etwaige Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, die MAST Baumaschinen aus der Verfolgung und Geltendmachung der Ansprüche gegenüber solchen Dritten entstehen.

8. Einen Diebstahl/Verlust oder eine Beschädigung des Mietgegenstandes (nachfolgend zusammenfassend: „Schaden“) hat der Mieter gegenüber MAST Baumaschinen unverzüglich anzuzeigen und alle zur Schadensminderung und Beweissicherung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Überdies ist er verpflichtet, MAST Baumaschinen bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung des Schadens jederzeit bestmöglich zu unterstützen. Bei Diebstahl oder durch Dritte verursachte Schäden hat der Mieter zudem unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

9. Bei Pfändungen oder sonstigen Vollstreckungsversuchen Dritter in den Mietgegenstand hat der Mieter auf das Eigentum von MAST Baumaschinen hinzuweisen und MAST Baumaschinen unverzüglich zu unterrichten.

10. Der Mieter ist verantwortlich für die bauseitigen Voraussetzungen für An- und Abtransport, Montage und Inbetriebnahme der Mietgegenstände, einschließlich eventuell erforderlicher Fundamente. Der Mieter trägt das Risiko der Standsicherheit des Mietgegenstandes und hat etwa erforderliche behördliche Genehmigungen einzuholen sowie MAST Baumaschinen auf etwaige Risiken hinzuweisen.

11. Der Mieter hat den Mietgegenstand sicher aufzubewahren und – soweit möglich – vor schädlicher Witterung und unbefugter Einwirkung Dritter, insbesondere durch Diebstahl, Beschädigung und unbefugte Inbetriebnahme, zu schützen und zu sichern (Obhutspflicht). Die Obhutspflicht gilt – unabhängig von der Dauer des Mietvertrags – bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes in der MAST Baumaschinen-Mietstation, im Falle eines von MAST Baumaschinen durchgeführten Rücktransportes bis zur Abholung des Mietgegenstandes am vereinbarten Abholort.

12. MAST Baumaschinen ist bei Verdacht von Veränderungen oder bei Verdacht einer Gefährdung des Mietgegenstandes jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand selbst oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.

13. Sofern der Mieter zur Erfüllung seiner Pflichten oder zu seiner Unterstützung Personal von MAST Baumaschinen ohne Weisungsbefugnis einsetzt, hält er MAST Baumaschinen von sämtlichen Ansprüchen seines Auftraggebers bzw. Dritter frei, die aus dem Personaleinsatz resultieren.

VIII. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

1. Die Miete, die voraussichtlichen Nebenkosten und Kautionen sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, sofort fällig und im Voraus zu zahlen bzw. hinterlegen. 

Über die tatsächlich angefallenen Nebenkosten rechnet MAST Baumaschinen nach Ablauf der Mietzeit gesondert ab.

2. MAST Baumaschinen akzeptiert Zahlungen/Hinterlegungen in bar sowie per Banküberweisung. Eventuell hinterlegte Kautionen kann MAST Baumaschinen nach Ablauf der Mietzeit mit noch offenen Forderungen von MAST Baumaschinen gegen den Mieter verrechnen.

3. Der Mieter ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder solchen Gegenforderungen zur Aufrechnung berechtigt, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen.

4. Der Mieter ist zur Ausübung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechtes gegenüber Ansprüchen von MAST Baumaschinen nur in einer Höhe berechtigt, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Gegenansprüchen steht.

Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist überdies nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Mieters auf demselben Vertragsverhältnis mit MAST Baumaschinen beruht. 

IX. Zahlungsverzug, Verzugsschaden

1. Kommt der Mieter mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als fünf Werktage in Verzug oder erlangt MAST Baumaschinen Kenntnis von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters, so darf MAST Baumaschinen unbeschadet anderer Rechte – sämtliche Forderungen aus einer Finanzierungs- oder Tilgungsvereinbarung sofort fällig stellen, sofern der Verzug Verpflichtungen des Mieters aus diesen Vereinbarungen betrifft und – sämtliche Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen zurückhalten.

2. MAST Baumaschinen ist berechtigt, im Falle des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt MAST Baumaschinen vorbehalten.

X. Haftung von MAST Baumaschinen

1. Soweit in dieser Ziffer XII. nicht anders geregelt, sind Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen MAST Baumaschinen, ihre Organe und gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen (nachfolgend zusammenfassend: MAST Baumaschinen“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung (nachfolgend: „Schadensersatzansprüche“), ausgeschlossen.

2. Der Haftungsausschluss nach Absatz 1 gilt nicht

• für Schäden des Mieters, die MAST Baumaschinen, einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herbeigeführt hat.

Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf;

• im Rahmen eines Garantieversprechens, soweit vereinbart;

• für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit anwendbar.

3. In den in Absatz 2 genannten Fällen haftet MAST Baumaschinen nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei der Umfang der Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt ist.

XI. Verjährungsbeginn, Dauer der Verjährungsfrist

1. Für die Verjährung etwaiger Ansprüche von MAST Baumaschinen gegen den Mieter sowie des Mieters gegen MAST Baumaschinen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

2. Sofern ein Schaden am Mietgegenstand polizeilich aufgenommen wurde (vgl. Ziffer VII. 8.), beginnt der Lauf der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche von MAST Baumaschinen gegen den Mieter jedoch erst dann, wenn MAST Baumaschinen Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen.

3. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt aber spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Mietgegenstands durch den Mieter bzw. Abholung des Mietgegenstands durch MAST Baumaschinen. Im Falle der Akteneinsicht wird MAST Baumaschinen den Mieter unverzüglich über den Zeitpunkt der Akteneinsicht benachrichtigen.

XII. Haftung des Mieters

1. Der Mieter haftet MAST Baumaschinen für jeden Schaden an dem Mietgegenstand, es sei denn, der Mieter weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Haftung des Mieters umfasst auch etwaige Folgeschäden, insbesondere Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten.

2. Der Mieter haftet der Höhe nach unbeschränkt, wenn er oder seine Repräsentanten den Schaden am Mietgegenstand vorsätzlich herbeigeführt haben.

Der Mieter haftet der Höhe nach ebenfalls unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften (z. B. der StVO) und sonstige gesetzliche Bestimmungen (z. B. wegen Besitzstörungen, Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen Dritter), sofern diese nicht von MAST Baumaschinen zu vertreten sind.

Im Falle der Anmietung von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen bei der Benutzung tatsächlich überschreiten, sowie von Fahrzeugen, deren Bauart dem Fahrzeugführer kein ausreichendes Sichtfeld lässt (z. B. selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschinen wie Mobilbagger und Radlader), gilt die unbegrenzte Haftung des Mieters insbesondere für bei der Benutzung des Fahrzeugs entstehende Schäden an Straßen und deren Einrichtungen sowie an Eisenbahnanlagen, Eisenbahnfahrzeugen, sonstigen Eisenbahngegenständen und Grundstücken. Gegen eine diesbezügliche Haftung ist dem Mieter der Einwand verwehrt, dass die Straßenbeschaffenheit nicht den besonderen Anforderungen der von ihm durchgeführten Nutzung entsprach.

Der Mieter stellt MAST Baumaschinen von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Ersatzansprüchen anlässlich solcher Verstöße bzw. Schäden frei, die Behörden oder sonstige Dritte von bzw. gegen MAST Baumaschinen erheben.

3. Für einfach fahrlässig und grob fahrlässig verursachte Schäden an dem Mietgegenstand, gilt Folgendes:

a) Verträge über die Anmietung von Mietgegenständen mit einem Neuwert von mindestens EUR 1.500,- enthalten zugunsten des Mieters eine Haftungsbegrenzung der Höhe nach (vgl. Buchstaben b) und c) zu den weiteren Voraussetzungen und Details). Die Reichweite der Haftungsbegrenzung richtet sich nach den Grundsätzen einer Versicherung auf Basis der „Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten“ (ABMG) in der jeweils gültigen Fassung der unverbindlichen Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV). Die Haftungsbegrenzung erfasst nur solche Sachen, Gefahren und Schäden, die nach den ABMG als versichert gelten, nicht aber solche Sachen, Gefahren und Schäden, die dort lediglich als „zusätzlich versicherbar“ bezeichnet werden.

b) Für die Haftungsbegrenzung verlangt MAST Baumaschinen von dem Mieter die Zahlung eines Entgelts gemäß gültiger Preisliste von MAST Baumaschinen. Das Entgelt wird in dem Auftragsschein gesondert ausgewiesen und ist ab dem Tag des Mietbeginns bis einschließlich dem Tag der Rückgabe des Mietgegenstands für jeden angefangenen Kalendertag in Höhe des vollen Tagesentgelts zu zahlen. Im Falle des Einsatzes unter erschwerten Bedingungen – insbesondere bei Abbrucharbeiten – verdoppelt sich das zu zahlende Entgelt. Der Mieter ist verpflichtet, MAST Baumaschinen bei Vertragsabschluss auf solche Einsätze hinzuweisen.

Ab dem Zeitpunkt der Zahlung des Entgelts ist die Haftung des Mieters gegenüber MAST Baumaschinen für Schäden am Mietgegenstand, die den ABMG unterfallen, bei einer einfach fahrlässigen Schadensverursachung auf die in den nachfolgenden vier Gruppen (A – D) genannten Beträge je Schadensereignis (= Selbstbeteiligung) wie folgt begrenzt:

Gruppe A: Haftungsbegrenzung des Mieters auf Euro 750,00 Selbstbeteiligung

Gruppe B: Haftungsbegrenzung des Mieters auf Euro 1.500,00 Selbstbeteiligung

Gruppe C: Haftungsbegrenzung des Mieters auf Euro 2.500,00 Selbstbeteiligung

Gruppe D: Haftungsbegrenzung des Mieters auf Euro 4.000,00 Selbstbeteiligung

Die für den jeweiligen Mietgegenstand geltende Selbstbeteiligung (Gruppe A – D) für einfach fahrlässige Schadensverursachungen teilt MAST Baumaschinen dem Mieter in der Auftragsbestätigung (= in der Regel der Mietschein) mit. Die Haftungsbegrenzung des Mieters nach den vorgenannten Gruppen A – D für einfach fahrlässige Schadensverursachungen (Selbstbeteiligung) verdoppelt sich im Falle des Einsatzes des Mietgegenstandes unter erschwerten Bedingungen, insbesondere bei Abbrucharbeiten.

c) Im Falle grober Fahrlässigkeit bemisst sich die Höhe der Haftung des Mieters nach der Schwere des Verschuldens. Die Haftung des Mieters bei einer grob fahrlässigen Schadensverursachung ist also nicht auf die in Ziffer XIV. 3. Buchstabe b) genannten Selbstbeteiligungen begrenzt.

d) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen bei einfacher Fahrlässigkeit (vgl. Absatz b)) bzw. bei grober Fahrlässigkeit (vgl. Absatz c)) erfordern neben der Zahlung des anfallenden Entgelts die Erfüllung der Mitwirkungs-, Aufklärungs- und/oder Schadensminderungsobliegenheiten des Mieters (vgl. Ziffer VII. 8.).

e) Für vom Mieter zu vertretende Schäden am Mietgegenstand, die nicht den ABMG unterfallen, haftet der Mieter gegenüber MAST Baumaschinen in jedem Fall unbegrenzt.

Eine Haftungsbegrenzung des Mieters nach den ABMG besteht beispielsweise nicht für solche Schäden am Mietgegenstand, die durch Hochwasser sowie durch Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf Wasserbaustellen entstehen.

Ebenso besteht keine Haftungsbegrenzung des Mieters für Reifenschäden am Mietgegenstand, es sei denn, der Reifenschaden ist Folge eines dem Grunde nach gemäß den ABMG versicherten Sachschadens an anderen Teilen des versicherten Mietgegenstandes. Vorstehender Satz gilt entsprechend für Schäden an Gummiketten von Baggern, auf denen sich diese bewegen. Auch besteht keine Haftungsbegrenzung für Schäden, die während eines Transports des Mietgegenstandes, der nicht von MAST Baumaschinen oder einem von MAST Baumaschinen beauftragten Transportunternehmen durchgeführt wird, entstehen oder die während einer gemäß Ziffer VII. 7. unzulässigen Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes an Dritte entstehen.

f) Soweit der Mieter nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer XIV. 3. eine Selbstbeteiligung zu tragen hat, gilt Folgendes: Sollte MAST Baumaschinen aufgrund der Vertragsmodalitäten eines jeweils bestehenden Versicherungsvertrages einen Anteil des Schadens zu tragen haben, welcher der Höhe nach niedriger ist als die vom Mieter nach dieser Regelung zu zahlende Selbstbeteiligung, so reduziert sich die vom Mieter zu leistende Selbstbeteiligung im konkreten Schadensfall auf den von MAST Baumaschinen zu tragenden Schadensanteil. 

g) MAST Baumaschinen ist berechtigt, einen beschädigten Mietgegenstand nach eigener Wahl entweder auf eigene Kosten instand setzen zu lassen oder den Schaden dem jeweiligen Versicherer von MAST Baumaschinen zur Schadensregulierung zu melden.

4. Mietgegenstände mit einem Neuwert von unter Euro 1.500,00 hat der Mieter auf eigene Kosten zugunsten von MAST Baumaschinen als Begünstigte des Versicherungsvertrages für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden (Feuer, Diebstahl, Verlust und Beschädigung) zu versichern. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat er MAST Baumaschinen sämtliche aus dieser Pflichtverletzung resultierende Schäden zu erstatten.

5. Das Haftpflichtrisiko des Mieters aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ist grundsätzlich nicht versichert. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur ausnahmsweise, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist insbesondere nicht bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen der Fall, deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt. Besteht für den Mietgegenstand kein Haftpflichtversicherungsschutz, hat der Mieter auf seine Kosten eine

Haftpflichtversicherung gegen die sich aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ergebenden Risiken abzuschließen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist er MAST Baumaschinen gegenüber auch zum Ersatz hieraus resultierender Schäden verpflichtet. Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um eine selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschine (z. B. Mobilbagger, Radlader), deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt, ist die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nur zulässig, falls der Mietgegenstand mit einem amtlichen Kennzeichen versehen ist. Der Einsatz eines solchen Mietgegenstands ohne Kennzeichen ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden kann.

6. Vorsorglich tritt der Mieter etwaige Ansprüche gegen die Schadenversicherung gemäß Ziffer XIV. 4. zur Sicherung an MAST Baumaschinen ab. Ferner tritt der Mieter seine Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung gemäß Ziffer XIV. 5. Zur Sicherung an MAST Baumaschinen ab, soweit MAST Baumaschinen Dritten gegenüber für einen aus dem Betrieb des Mietgegenstandes durch den Mieter herrührenden Schaden haftet. MAST Baumaschinen nimmt die vorgenannten Abtretungen an.

7. Sämtliche von MAST Baumaschinen abgeschlossene Versicherungen sowie dem Mieter gewährte Haftungsbegrenzungen gemäß Ziffer XIV. 3. gelten ausschließlich für Einsätze des Mietgegenstandes innerhalb des Vertragsgebiets.

XIII. GPS-Tracking von Mietgegenständen, Datenschutzhinweise, Bonitätsprüfung

1. Einige unserer Mietgegenstände sind mit einer Technik ausgestattet, die für MAST Baumaschinen die Position des Mietgegenstands bestimmbar und Daten über die Nutzung des Mietgegenstands erkennbar macht. Mit der Abgabe seiner Reservierung wird der Mieter darüber aufgeklärt, dass MAST Baumaschinen diese Standort-, Geschwindigkeits- und Nutzungsdaten verarbeitet. Der Mieter kann der Datenverarbeitung jederzeit widersprechen. In diesem Fall ist eine Nutzung der Mietgegenstände allerdings nicht mehr möglich. Die Verarbeitung der Daten dient den Zwecken des Schutzes unserer Mietgegenstände und unserer vertraglichen Rechte. Darin und insbesondere in der Diebstahlprävention liegt auch das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) von MAST Baumaschinen, auf dessen Grundlage die Datenverarbeitung erfolgt. Eine Weitergabe an kommerzielle Dritte erfolgt nicht. Wir weisen aber darauf hin, dass MAST Baumaschinen aufgrund von Anordnungen staatlicher Stellen zur Herausgabe dieser Daten verpflichtet werden kann.

2. MAST Baumaschinen behält sich das Recht vor, vor Abschluss des Vertrages Ihre Daten zu Ihrer und unserer Sicherheit, bspw. zur Vermeidung von Zahlungsausfällen sowie zur Prävention von Eigentumsdelikten (insbes. Betrug, Diebstahl, Unterschlagung) zu nutzen. Hierfür kann MAST Baumaschinen ohne ihre Einwilligung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auch die erforderlichen Daten von Auskunfteien einholen, sofern dies in MAST Baumaschinen berechtigtem Interesse liegt. MAST Baumaschinen wird hierzu im Einzelfall eine Interessenabwägung durchführen, sodass keine willkürliche Verarbeitung erfolgt. Im Rahmen der Interessenabwägung sind insbesondere der Wert des Mietgegenstands, die angestrebte Mietdauer und die persönlichen Verhältnisse des Mieters zu berücksichtigen.

XIV. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Streitbeilegung

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche ist der Sitz der jeweiligen Mietstation von MAST Baumaschinen, sofern keine abweichende Vereinbarung in Schrift- oder Textform getroffen wurde.

3. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

MAST Baumaschinen (vertreten durch Stefan Patzer), Schnellrodaer Str. 17, 06249 Mücheln

Tel.: 034632-399998, E-Mail: info@mast-baumaschinen.de